top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.Allgemeines

1.Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der Heinke-Tec GmbH, insbesondere für die Erbringung von Reparatur, Wartung und Inspektion und die Entsendung von technischem Personal an Gewerbetreibende, aber auch für Lieferungen, also den Verkauf und die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle in der Zukunft zu erbringenden Leistungen.

2.Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch eine gesonderte Vereinbarung ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden. Vom Auftraggeber verwendeten wird hiermit widersprochen, seien sie übersandt oder nur in Bezug genommen. Sie werden insbesondere auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nach Eingang nicht nochmals gesondert widersprochen wird.

3.Angebote sind freibleibend, soweit nicht anders vereinbart. Dazugehörige Leistungsbeschreibungen sowie Abbildungen, Maßangaben, Zeichnungen bleiben bis zu einer vertraglichen Vereinbarung, in der sie ausdrücklich bezeichnet werden, unverbindlich.

4.Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Heinke-Tec GmbH zustande. Wird der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht umgehend widersprochen, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der zu erbringenden Leistungen maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Bestätigung in Textform durch die Heinke-Tec GmbH.I.Kostenvoranschläge, Preise und Zahlung.

1.Kostenvoranschläge

1.1. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und bei Leistungen mit der Instandsetzung unverzüglich begonnen werden kann. Sie können um 10 % überschritten werden, wenn sich bei Beginn oder Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile bzw. Materialien als notwendig erweist.

1.2. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden von Heinke-Tec GmbH nicht gesondert berechnet, soweit sie bei der späteren Durchführung der Reparatur verwendet werden können. Wenn die veranschlagten Leistungen aus von Heinke-Tec GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, insbesondere weil

-die Reparatur nicht beauftragt wird,
-der beanstandete Fehler bei der Fehlersuche nicht aufgetreten ist,
-Ersatzteile nicht mehr zu beschaffen sind,
-zwingend notwendige Mitwirkungshandlungen durch den Auftraggeber nicht er-bracht worden sind,
-der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, Heinke-Tec GmbH die zur Abgabe des Kostenvoran-schlages erbrachten Leistungen sowie weiteren entstanden Aufwand (z.B. Reisekos-ten, Kosten der Fehlersuche) zu bezahlen.

1.3. Heinke-Tec GmbH wird den Reparaturgegenstand nur dann wieder in den Ursprungszustand zurückversetzen, wenn dieses gesondert beauftragt und die dafür anfallenden Kosten erstattet werden, es sei denn, die von der Heinke-Tec GmbH vorgenommenen Leistungen waren nicht notwendig.

1.4. Ist die Erbringung von Leistungen mit der Entsendung technischen Personals verbunden, kann Heinke-Tec GmbH die Entsendung von Personal davon abhängig machen, dass der Auftraggeber auf den Rechnungsbetrag des Kostenvoranschlages sowie die voraussichtlichen Reisekosten für Hin- und Rückreise einen entsprechend vereinbarten angemessenen Betrag vor Reiseantritt gezahlt haben.

2.Preise

2.1. Die Heinke-Tec GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen und bis zu deren Eingang, Lieferung und/oder Leistung zurückzubehalten.

2.2. Die Preise für Lieferung und Leistung werden in der Währung EURO ausgewiesen. Zusätzlich wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu Lasten des Auftraggebers berechnet.

Bei Verkäufen in anderer Währung tragen Sie das Kursrisiko für Abweichungen des Tageskurses zu dem Zeitpunkt, zu dem Zahlungen auf unserem Konto eingehen, im Verhältnis zum in unserer Umrechnung zugrunde gelegten Kurs.

Wir sind berechtigt, Kostenerhöhungen, die sich durch Steigerungen der Lohn- und Materialkosten sowie durch Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten ergeben, gegen Nachweis an Sie weiterzubelasten.

Die Preise für die Lieferung von Waren gelten mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung „Frei Frachtführer“ (FCA), jedoch ausschließlich Verpackung.

2.3 Die Abrechnung sonstiger Leistungen erfolgt, sofern nicht schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde, nach effektivem Aufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbrin-gung gültigen Preisen. Steuern, Zölle, Transport- und Verpackungskosten hat der Auf-traggeber zu tragen.

3.Zahlung / Zahlungsverzug

3.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug auf eines der von Heinke-Tec GmbH bezeichneten Bankkonten zu leisten. Die Abrechnung von Lieferungen, (Teil-)Leistungen und Kosten erfolgt nach Wahl von Heinke-Tec GmbH wöchentlich, monatlich oder nach Erbringung.

3.2. Der Auftraggeber ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung von Gegenansprüchen nur dann berechtigt, wenn seine Gegenansprüche von Heinke-Tec GmbH ausdrücklich anerkannt, gerichtlich entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.3. Kommt der Auftraggeber trotz Mahnung seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht unverzüglich nach, ist Heinke-Tec GmbH berechtigt:

-sämtliche ausstehende Zahlungen sofort fällig zu stellen;
-Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten; die Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt (Ziff. VIII.) geltend zu machen; nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und eine Nutzungsentschädigung geltend zu machen.

3.4 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat Heinke-Tec GmbH einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % auf den rückständigen Betrag. Der Anspruch auf Verzugszinsen vermindert sich, wenn und soweit der Auftraggeber nachweist, dass Heinke-Tec GmbH kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Heinke-Tec GmbH behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wenn und soweit dieser unbestritten ist oder nachgewiesen wird.

III.Mitwirkung / Abnahme / Lieferung

1.Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers

1.1. Bei Reparaturarbeiten außerhalb der Werkstätten der Heinke-Tec GmbH hat der Auftraggeber das Reparaturpersonal der Heinke-Tec GmbH bei der Durchführung der Reparaturen auf seine Kosten zu unterstützen. Es gelten insbesondere die nachfolgenden Regelungen zu 1.2. bis 1.5.

1.2. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Heinke-Tec GmbH-Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt Heinke-Tec GmbH von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Einvernehmen mit dem Heinke-Tec GmbH-Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.

1.3. Der Auftraggeber ist insbesondere zu folgenden Maßnahmen der technischen Hilfeleistung verpflichtet:

1.3.1. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Heinke-Tec GmbH-Reparaturleiters zu befolgen. Heinke-Tec GmbH übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Heinke-Tec GmbH-Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte VII und VIII entsprechend.

1.3.2. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werk-zeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.

1.3.3. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser ein-schließlich der erforderlichen Anschlüsse.

1.3.4. Bereitstellung notweniger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des von Heinke-Tec GmbH bereitgestellten Werkzeugs.

1.3.5. Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.

1.3.6. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe.

1.3.7. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

1.4. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft der Heinke-Tec GmbH-Mitarbeiter begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann.

1.5. Kommt der Aufraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist Heinke-Tec GmbH nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von Heinke-Tec GmbH unberührt.

2.Abnahme

2.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist Heinke-Tec GmbH zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf eine Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Lieg ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

2.2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von Heinke-Tec GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweiter Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.

2.3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von Heinke-Tec GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

3.Warenlieferungen / Austauschteile

3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb von fünf Werktagen nach dem angezeigten Bereitstellungsdatum am vereinbarten Übergabeort abzunehmen.

3.2 Beauftragt der Auftraggeber die Lieferung der Ware, geschieht dies auf eigene Gefahr und Rechnung. Gleiches gilt für eventuelle Rücksendungen. Der Transporteur wird von Heinke-Tec GmbH unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart bestimmt. Die Versandanweisungen des Auftraggebers sind für Heinke-Tec GmbH nur verbindlich, wenn diese von Heinke-Tec GmbH schriftlich bestätigt werden.

3.3 Bei der Lieferung von Waren geht die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung und dadurch verursachter Lieferverzögerungen mit der Übergabe der Waren an den Spediteur/Frachtführer und spätestens, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Heinke-Tec GmbH noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder den Transport übernommen hat.

3.4 Liefert Heinke-Tec GmbH frachtfrei, wird der Auftraggeber das Transportmittel sofort entladen.‚ Er wird in diesem Fall für einen sicheren und freien Transportweg an der Verwendungsstelle sorgen und das Abladen auf eigene Kosten und Gefahr über-neh-men. Wartezeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

3.6 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag der angezeigten Bereitstellung auf den Auftraggeber über; Kosten der Lagerung und gegebenenfalls weitere entstehende Kosten, wie z.B. Konservierung, sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.

3.7 Auszutauschende Altteile sind zeitnah, jedoch nicht später als zwei Wochen nach Lieferung des Austauschteils, kostenfrei an Heinke-Tec GmbH zu übergeben. Die Altteile sollen in austauschfähigem, d.h. aufarbeitungs- und wiederverwendungsfähigem Zustand sein und nach Zahl, Muster und Komplettierung dem gelieferten Austauschteilen entsprechen.

Bei Austauschmotoren muss das Altteil zusätzlich den beim Verkauf des Austauschmotors festgestellten Zustand aufweisen.
Die Altteile müssen frei sein von Mängeln, die nicht auf sachgerechte und bestimmungsgemäße Abnutzung zurückzuführen sind, insbesondere frei von Brüchen und Rissen.

Weicht der Zustand der vom Auftraggeber zurückgegebenen Altteile von diesen Anforderungen ab oder wird die Frist zur Übergabe nicht eingehalten, erfolgt eine Nachberechnung für die Austauschteile, die sich an dem jeweils gültigen Listenpreisen für
Neuteile orientiert. Lag der Lieferung bereits der Neupreis zugrunde, kann eine Gutschrift für die Rückgabe des Altteils in diesem Fall nicht erfolgen.

Das Eigentum an ausgetauschtem Altteil geht mit Übergabe des entsprechenden Austauschteils vom Auftraggeber auf Heinke-Tec GmbH über. Die Übergabe des Altteils wird dadurch ersetzt, dass der Auftraggeber dieses vom Tag der Übergabe des Austauschteils für Heinke-Tec GmbH verwahrt. Der Auftraggeber versichert seine uneingeschränkte Verfügungsmacht über das ausgetauschte Altteil.

IV.Lieferung von Software

1.Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2.Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zuentfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung unsererseits zu verändern.

3.Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei Heinke-Tec GmbH bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe vonUnterlizenzen ist nicht zulässig.

4.Dem Auftraggeber ist es untersagt, gelieferte Waren außerhalb des Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen.

V.Leistungsfristen und Lieferzeiten

1.Fertigstellungstermine für Leistungen

1.1. Genannte Fertigstellungstermine beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich.

1.2. Die Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins, der schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber nur und erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

1.3. Ein von Heinke-Tec GmbH als verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Erreichen der Leistungsgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

1.4. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Arbeiten verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend.

1.5. Verzögert sich die Leistung aufgrund von höherer Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, oder aufgrund von sonstigen Umständen, die von Heinke-Tec GmbH nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Leistung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verschiebung des Fertigstellungstermins ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem Heinke-Tec GmbH in Verzug geraten ist. Heinke-Tec GmbH wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

1.Lieferzeiten / Lieferverzug

2.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Heinke-Tec GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, rechtzeitige Beistellung, die Leistung einer Anzahlung bzw. die Eröffnung eines Akkreditivs, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt nicht, soweit Heinke-Tec GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

2.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf Heinke-Tec GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

2.3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

2.4. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung nur der Gattung nach bestimmt und wird Heinke-Tec GmbH aus einem zum Zweck der Erfüllung der Leistungsverpflichtung abgeschlossenen Deckungsgeschäft nicht bzw. nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, entfällt die Leistungsverpflichtung (Vorbehalt der Selbstbelieferung) von Heinke-Tec GmbH. Heinke-Tec GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes zu informieren und eine gegebenenfalls bereits erhaltene Vergütung sofort zurückzuerstatten.

2.5. Beruht eine Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfen, Feuer oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs von Heinke-Tec GmbH liegen, so verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum. Heinke-Tec GmbH wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

2.6.Wird der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist Heinke-Tec GmbH berechtigt, den Heinke-Tec GmbH dadurch entstehenden Schaden vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

2.7. Handelt es sich bei der Lieferverpflichtung von Heinke-Tec GmbH um ein Fixgeschäft (§286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, § 376 HGB), haftet Heinke-Tec GmbH nach den gesetzlichenBestimmungen.

Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber infolge eines von Heinke-Tec GmbH zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung von Heinke-Tec GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von Heinke-Tec GmbH zu vertretenden Verletzung des Vertrages beruht. Zu vertreten ist in diesem Zusammenhang nur eine vorsätzliche Verletzung des Vertrages durch einfache Erfüllungsgehilfen der Heinke-Tec GmbH, sowie eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung durch die gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter von Heinke-Tec GmbH.

Ebenso haftet Heinke-Tec GmbH dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von Heinke-Tec GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei Heinke-Tec GmbH ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der Heinke-Tec GmbH ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von Heinke-Tec GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

2.8. Ansonsten kann der Auftraggeber im Falle eines von Heinke-Tec GmbH zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3 % des ausstehenden Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des ausstehenden Lieferwertes, geltend machen.

2.9. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggeber, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben (vorbehaltlich Ziff. X.) unberührt.

VI.Entsendung von technischem Personal

1.Die Auswahl des technischen Personals von Heinke-Tec GmbH erfolgt mit der Sorgfalteines ordentlichen Kaufmanns nach Ermessen von Heinke-Tec GmbH. Heinke-Tec GmbH behält sich vor, sein Personal auszutauschen.

2.Die normale Arbeitszeit des Personals von Heinke-Tec GmbH beginnt um 07:00 Uhrund endet um 16:00 Uhr.
Jede außerhalb der dort genannten Arbeitszeit geleistete Arbeit stellt Heinke-Tec GmbH als Überstunden in Rechnung. Zur Leistung von Überstunden ist das Einverständnis des Personals von Heinke-Tec GmbH erforderlich.
Entsendet Heinke-Tec GmbH technisches Personal ohne Berechnung (Mängelbeseiti-gungsarbeiten etc.), hat dieses nur während der normalen Arbeitszeiten zu arbeiten. Werden auf Wunsch des Auftraggebers Überstunden geleistet, so gehen hierdurch ent-stehende Zuschläge zu dessen Lasten.

3.Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personal von Heinke-Tec GmbH auf dem ihm inmehrfacher Ausfertigung vorzulegenden Stundenzettel (in Papierform oder digital) mit Unterschrift die Arbeitszeiten zu bescheinigen und den Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber Beanstandungen erheben will. Sein Recht, Heinke-Tec GmbH gegenüber Beanstandungen zu erheben, wird dadurch nicht berührt.

4.Vor Beginn der Arbeiten müssen alle Vorarbeiten abgeschlossen sein. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig zu Beginn der Arbeiten auf eigene Kosten die für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, Werkzeuge und sonstigenHilfsmittel (insbesondere Hebevorrichtungen, Baugerüste, Betriebsstoffe, Energie,Schmiermittel, Reinigungsmittel, Verbrauchsstoffe und Wasser) zur Verfügung.

5.Soweit nach Art und Umfang des Auftrages erforderlich, stellt der Auftraggeber dem Personal von Heinke-Tec GmbH in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle kostenlos zur Verfügung:

- angemessene und abschließbare Lagergelegenheiten zur Aufbewahrung vonWerkzeugen, Material etc.;

- angemessene und abschließbare Umkleideräume mit Waschgelegenheiten;

- Toiletten und Trinkwasser auf der Arbeitsstelle.

6.Der Auftraggeber stellt Heinke-Tec GmbH in erforderlichem Umfang, der gegebenenfalls von Heinke-Tec GmbH bestimmt werden kann, auf Kosten des Auftraggebers geeignete Hilfskräfte zur Verfügung. Vom Auftraggeber so zur Verfügung gestellte Personen verfügen über ihr eigenes Werkzeug.

Der Auftraggeber stellt gegebenenfalls auf eigene Kosten während der Durchführung des Vertrages auf der Arbeitsstelle einen kompetenten Dolmetscher zur Verfügung.

7.Der Auftraggeber ist für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Beachtung sämtlicher einschlägiger Sicherheitsvorschriften sowie für die Schaffung von angemessenen Arbeitsbedingungen für das Personal von Heinke-Tec GmbH verantwortlich. Soweit hierin einzelne Pflichten gesondert genannt sind, ist diese Nennung nicht abschließend.Der Auftraggeber macht Heinke-Tec GmbH auf besondere Gefahren aufmerksam, die sich aus der Durchführung der Arbeiten ergeben können. Er informiert das Personal von Heinke-Tec GmbH über besondere Bedingungen am Arbeitsort, unter denen der Vertrag durchzuführen ist sowie über besondere Gefahren, die auf der Arbeitsstelle oder bei Benutzung der vom Auftraggeber beigestellten Ausrüstungsgegenstände und Werkzeuge auftreten können. Der Auftraggeber wird jedem angemessenen Verlangen des Personals von Heinke-Tec GmbH nach zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen entsprechen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das Personal von Heinke-Tec GmbH bei Durchführung seiner Arbeiten die in Deutschland geltenden gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und betrieblichen Arbeitssicherheits- und Schutzbestimmungen genau zu beachten hat. Der Auftraggeber wird die Zustände an der Arbeitsstelle so einrichten, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen möglich ist. Der Auftraggeber wird das Personal von Heinke-Tec GmbH unaufgefordert darauf hinweisen, wenn im Zuge der Arbeiten der Kontakt mit bzw. das Freiwerden von gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffen möglich ist. Insbesondere verpflichtet der Auftraggeber sich, das Personal von Heinke-Tec GmbH auf die Verwendungbzw. das Vorhandensein von asbesthaltigen Stoffen im Arbeitsbereich hinzuweisen und dem Personal von Heinke-Tec GmbH eine genaue Spezifikation der bei der Reparatur vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten lösungsmittelhaltigen Materialien zu geben.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass nach Arbeiten, bei denen asbesthaltige Stoffe frei werden können, unter Umständen Lüftungszeiten von bis zu 24 Stunden einzuhalten sind, während derer die Arbeiten zu unterbrechen sind. Solche Unterbrechungen gelten als Arbeitszeiten des Personals von Heinke-Tec GmbH. Für die Dauer der Unterbrechungszeiten ist die Festlegung des Personals von Heinke-Tec GmbH maßgeblich, es sei denn, der Auftraggeber weist durch Prüfung einer zugelassenen Prüfinstitution nach, dass vorher bereits Asbeststaubfreiheit besteht.

Der Auftraggeber ist allein für die ordnungsgemäße Entsorgung aller bei den des Personals von Heinke-Tec GmbH anfallenden Gefahrstoffe verantwortlich.

8.Die Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen berechtigt das Personal von Heinke-Tec GmbH zur Unterbrechung der Arbeiten. Die Vergütung ist für die Zeit solcher Unterbrechungen fortzuzahlen.

9.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Personal von Heinke-Tec GmbH zu anderenals den im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbarten Arbeiten heranzuziehen.

10.Der Auftraggeber stimmt mit Heinke-Tec GmbH darüber ein, dass es auch dann, wenn Heinke-Tec GmbH in dem Vertrag ausdrücklich und schriftlich die Aufgabe übernimmt, die vom Personal des Auftraggebers durchgeführten Arbeiten zu überwachen und zusteuern, nicht möglich ist, jeden Arbeitsschritt eines jeden vom Auftraggeber eingesetzten Arbeiters zu beaufsichtigen. Es gehört daher auch in diesem Fall nicht zu denvon Heinke-Tec GmbH übernommenen Verpflichtungen, jede vom Personal des Auftraggebers ausgeführte Einzeltätigkeit und jeden einzelnen Arbeitsschritt zu überwachen.

11.Der Auftraggeber gibt Heinke-Tec GmbH jede erforderliche und angemessene Unterstützung bei der Beschaffung von Visa und anderen gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen oder Bescheinigungen, um sicherzustellen, dass das Personal von Heinke-Tec GmbH fristgerecht an der Arbeitsstelle die Arbeit aufnehmen kann undwieder in sein Heimatland zurückehren kann. Der Auftraggeber unterstützt uns außer-
dem gegebenenfalls bei der Erledigung von Zollformalitäten.

12.Der Auftraggeber trägt alle im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Versicherungskosten für Instrumente und Werkzeuge sowie persönliches Gepäck, außerdem Kosten für Telegramme, Ferngespräche etc., außerdem etwa erforderliche Sonderausrüstungen, Impfgebühren, zusätzliche Krankenversicherungen, Steuern, Gebühren und dergleichen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten für die in die Arbeitsdauer fallenden Familienheimfahrten. Im Inland gilt der jeweils für unser Unternehmen gültige Tarifvertrag, der die zusätzlichen Arbeitsbedingungen und Belastungen für Arbeiter, die auf außerbetrieblichen Arbeitsstellen tätig werden regelt. Bei Auslandseinsätzen gilt dies insbesondere für die Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage sowie alle vier Wochen für eine Familienheimfahrt, wenn sich die Arbeiten über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als drei Monaten erstrecken. Wird die Ablösung des Personals von Heinke-Tec GmbH aus einem von Heinke-Tec GmbH nicht zu vertretenden Grunde erforderlich, so trägt der Auftraggeber außerdem die dadurch entstehenden Kosten. Für Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld des Personals von Heinke-Tec GmbH berechnet diese einen Auslösungssatz nach den in Deutschland zulässigen steuerlichen Höchstsätzen für jeden Kalendertag. Heinke-Tec GmbH ist auch berechtigt, statt des sich so ergebenden Auslösungssatzes die Erstattung der konkret angefallenen Kosten zu verlangen. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, Heinke-Tec GmbH auf Wunsch bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft behilflich zu sein.

Alle Steuern und Soziallasten, die außerhalb Deutschlands und des gewöhnlichen Besteuerungsortes des Personals von Heinke-Tec GmbH von dieser oder deren Personal infolge dieses Vertrages erhoben werden, werden vom Auftraggeber erstattet.

Bei Verletzung oder Erkrankung des Personals von Heinke-Tec GmbH sorgt der Auftraggeber für die erforderliche ärztliche Betreuung und – wenn nötig - für die Überführung in ein geeignetes Krankenhaus und informiert Heinke-Tec GmbH sofort. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, etwaige Kosten zu verauslagen (insbesondere im Ausland). Diese werden dem Auftraggeber gegen Übergabe der entsprechenden Rechnungen von Heinke-Tec GmbH erstattet.

VII.Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

1.Der Auftraggeber hat alle von Heinke-Tec GmbH erbrachten Leistungen, insbesondere Serviceleistungen und Überwachungsleistungen des technischen Personals von Heinke-Tec GmbH, bei der Abnahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt,Heinke-Tec GmbH unverzüglich von dem Mangel Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die von Heinke-Tec GmbH erbrachte Leistung alsgenehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersu-chung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeigeunverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die von Heinke-Tec GmbH erbrachte Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Nimmt der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Zustimmung von Heinke-Tec GmbH unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, die (auch) die Leistung von Heinke-Tec GmbH betreffen, entfällt die Haftung von Heinke-Tec für die daraus entstehenden Folgen.

2.Zur Wahrung der Mängelansprüche des Auftraggebers hat dieser seinen nach § 377HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Unterlässt der Auftraggeber die Mangelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt,es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nichterkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige innerhalbeiner Woche nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch inAnsehung dieses Mangels als genehmigt.
Im Falle der Lieferung von Waren, welche in eine andere Sache eingebaut werden sollen, hat die vom Auftraggeber nach § 377 HGB geschuldete Untersuchung vor dem Einbau zu erfolgen.

Der Auftraggeber hat Heinke-Tec GmbH in gleicher Weise alle Heinke-Tec GmbH zurechenbaren Schäden, die durch Verschulden bei Vertragsschluss, sonstige Pflichtverletzungen und unerlaubte Handlung verursacht werden, unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Aufraggeber die Anzeige, verliert er alle Ansprüche wegen der in Frage stehenden Schäden.

3.Wird der vom Auftraggeber angezeigte, vermeintliche Sachmangel durch Heinke-Tec GmbH auch ohne ausdrücklichen Widerspruch behoben, folgt hieraus noch nicht die Anerkennung eines bestehenden Gewährleistungsanspruchs. Zeigt sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten, gemessen ab Abschluss der Reparatur, dass ein Gewährleistungsanspruch tatsächlich nicht bestand, sind die zur Schadenbeseitigung erbrachten Leistungen zu vergüten.

4.Soweit ein Mangel vorliegt, ist Heinke-Tec GmbH nach eigener Wahl zur Nacherfüllungin Form der Beseitigung (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mängelfreien Wareberechtigt. Ein Anspruch auf Nacherfüllung oder eine bestimmte Art der Nacherfüllungbesteht nicht. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann die Nacherfüllung – unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels - davon abhängiggemacht werden, dass ein Teil des Kaufpreises entrichtet wird.

Der Auftraggeber ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der Regelungen in Ziff.

VIII.Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn Heinke-Tec GmbH eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, für den Auftraggeber unzumutbar oder erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt worden ist. Dies gilt nicht, wenn Heinke-Tec GmbH aufgrundder gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
Heinke-Tec GmbH trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

Die Nachbesserung gilt frühestens mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungs-versuche angemessen und dem Auftraggeber zumutbar sind. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Auftraggeber zu den nachfolgenden Bedingungen erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt Heinke-Tec GmbH nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossensind Aufwendungen des Auftraggebers für die Selbstbeseitigung des Mangels, ohnedass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit Aus- und Einbaukosten übernimmt Heinke-Tec GmbH nur, soweit es sich bei dem Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, übernimmt Heinke-Tec GmbH nicht, soweit diese die üblicherweise innerhalb Deutschlands anfallenden Aufwendungen übersteigen.

6.Das Recht des Auftraggebers, nach Fehlschlagen der Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten, ist ausgeschlossen, wenn die Rückgängigmachung des Vertrages einenAufwand erfordert, der unter Beachtung des Vertragsinhaltes in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Auftraggebers an der Rückabwicklung steht.

7.Jede weitere Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen, soweit diese von Heinke-Tec GmbH nicht arglistig verschwiegen wurden oder Heinke-Tec GmbH eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus anderen Rechtsgründen gemäß Ziff. VIII. bleibt von dieser Ziff. VII. unberührt.

8.Gebrauchte Kaufgegenstände werden, soweit nicht anders vereinbart, unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft. Für die Bestimmung des vertragsgemäßenZustandes kommt es auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt seiner Übergabe an den Auftraggeber an. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufgegenstandim Zeitpunkt der Übergabe oder des Vertragsschlusses nicht erkennbare und im Kauf-vertrag nicht festgehaltene Mängel aufweist. Als gebrauchte Kaufgegenstände imSinne dieser Regelung gelten auch Austauschteile und rekonditionierte Teile.

VIII.Haftung

1.Bei leicht fahrlässigen Verletzungen solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten,wesentliche Vertragspflichten), ist die Haftung von Heinke-Tec GmbH auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftungvon Heinke-Tec GmbH ausgeschlossen.

Der Ersatz für leicht fahrlässig verursachte Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
Heinke-Tec GmbH haftet auch nicht bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten, die durch einfache Erfüllungsgehilfen von Heinke-Tec GmbH begangen werden.

Diese Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstigen Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung. Sie gelten nicht bei Heinke-Tec GmbH zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

2.Die Haftung von Heinke-Tec GmbH ist in jedem Fall außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe und leitenden Angestellten von Heinke-Tec GmbH und beider Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz auf einen maximalen Haftungsbetrag von EUR 5 Mio. begrenzt.Ein höherer maximaler Haftungsbetrag ist ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren.

Auf den ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Auftraggebers schließt Heinke-Tec GmbH auf dessen Kosten eine entsprechende Schäden abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer im Einzelnen zu vereinbarenden, über diesen maximalen Haftungsbetrag hinausreichenden Deckungssumme ab.

3.Heinke-Tec GmbH haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden des vom Auftraggeber eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischen Personal der Heinke-Tec GmbH beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.

4.Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für Ansprüche gegen die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Heinke-Tec GmbH.

IX.Verjährung

1.Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung verjähren die dem Auftraggeberwegen Mängeln zustehenden Ansprüche spätestens in 12 Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt bei der Lieferung von Gegenständen spätestens am Tage der Ablieferung und bei der Erbringung sonstiger Leistungen am Tage der Abnahme.

2.Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und sonstigen Pflichtverletzungenverjähren spätestens in 24 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an demder Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oderohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis des Auftraggebers oder grobfahrlässigen Unkenntnis verjähren diese Ansprüche, mit Ausnahme von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, spätestens in 5 Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Bestimmungengelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung.

3.In Abweichung von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die sich aus den vorstehendenBestimmungen ergebende Verjährungsfrist für dem Auftraggeber zustehende Ansprüche nur dann erneut, wenn Heinke-Tec GmbH die Ansprüche ausdrücklich und schriftlich dem Auftraggeber gegenüber anerkennt.

4.Die vorstehenden Verjährungsbestimmungen gelten auch für Ansprüche gegen die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Heinke-Tec GmbH.

X.Versicherungen

1.Heinke-Tec GmbH schließt im Einzelfall nach gesonderter Vereinbarung auf Kosten des Auftraggebers für den Transport von Waren und Servicegegenständen sowie für die Zeit, in der sich Servicegegenstände oder Beistellungen im Werk von Heinke-Tec GmbH befinden, Versicherungen in dem vom Auftraggeber geforderten Umfang ab. Ansonsten ist Heinke-Tec GmbH nicht verpflichtet, für Versicherungsschutz zu sorgen.

2.Für die Zeiten, in denen sich Servicegegenstände oder Beistellungen bei Heinke-Tec GmbH befinden, hat der Auftraggeber für die Aufrechterhaltung des für den Gegenstandbestehenden Versicherungsschutzes zu sorgen.

XI.Sicherheiten / Eigentumsvorbehalt

1.Heinke-Tec GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie an allenverwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, vor, die Heinke-Tec GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehen. Diesgilt auch, wenn dieser Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen leistet.

2.Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen stets für Heinke-Tec GmbH als Hersteller, ohne Heinke-Tec GmbH zu verpflichten; die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Heinke-Tec GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware. Ist die neu hergestellte Sache Hauptsache i.S.d. § 947 Abs. 2 BGB räumt der Auftraggeber Heinke-Tec GmbH das Miteigentum an dieser Sache ein, was Heinke-Tec GmbH hiermit annimmt.

3.Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherungübereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungendurch Dritte hat der Auftraggeber Heinke-Tec GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Heinke-Tec GmbH jedoch bereits jetzt alle For-derungen bis zur Höhe des von Heinke-Tec GmbH hierfür in Rechnung gestellten Betrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Gleiches gilt für eventuelle Schadensersatzansprüche.
Der Auftraggeber bleibt auch nach dieser Abtretung zum Einzugder Forderungen berechtigt. Heinke-Tec GmbH behält sich jedoch vor, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nichtordnungsgemäß nachkommt.

4.Wegen der Forderungen von Heinke-Tec GmbH aus Serviceaufträgen steht dieser ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in den Besitz von Heinke-Tec GmbH gelangten Gegenstand zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früherdurchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Servicegegenstand im Zusammenhang stehen.

5.Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug,ist Heinke-Tec GmbH zur Sicherstellung des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Heinke-TecGmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt Heinke-Tec GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7.Übersteigt der realisierbare Wert des Eigentumsvorbehaltsware von Heinke-Tec GmbH dessen Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um mehr als 20 %, wird Heinke-Tec GmbH auf den Wunsch des Auftraggebers die Vorbehaltsware, soweit teilbar, bis zur genannten Wertgrenze freigeben.

8.Ist der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in das die Vorbehaltsware geliefert wird, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Lande entsprechende Sicherung als vereinbart. Die Sicherstellung ist jeweils so zu bewirken, dass die Rechte des Lieferersauch im Falle einer Insolvenz gewährleistet sind. Ist zur Entstehung solcher Rechte dieMitwirkung des Auftraggebers erforderlich, so verpflichtet sich dieser, alle Maßnahmenzu treffen, die zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlich sind.

XII.Ausfuhrregelungen

1.Verträge mit Auftraggebern stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass erforderliche Ausfuhrgenehmigungen von der zuständigen Behörde erteilt werden, oder feststeht, dass eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich ist. Zudem steht er unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Vertragserfüllung keine anwendbaren sonstigen Embargo- oder Sanktionsbestimmungen entgegenstehen.

2.Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden, sofern Heinke-Tec GmbH die Beantragung der Genehmigung übernimmt. Fristen und Lieferzeiten werdendurch Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahrensowie der schuldhaft verspäteten Beibringung der für die Ausfuhr oder Verbringungerforderlichen Informationen und Unterlagen entsprechend verlängert. Für vorgenannte Fristüberschreitungen sind Schadensersatzansprüche auf den mit diesenAGBs vereinbarten Umfang beschränkt.

XIII.Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Heinke-Tec GmbH und dem Auftraggeber giltausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen derVereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findetkeine Anwendung.

2.Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Heinke-Tec GmbH ist Schwarzenbek. Heinke-Tec GmbH ist jedoch berechtigt, überall dort Klage gegen den Auftraggeber zu erheben, wo sich aufgrund anwendbarer Rechtsvorschriften ein Gerichtsstand gegen das Unternehmen des Auftraggebers begründenlässt.

XIV.Sonstiges

XV.Durch diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Heinke-Tec GmbH.

XVI.Heinke-Tec GmbH erhebt und verarbeitet bezüglich der jeweiligen GeschäftsvorgängeDaten vom Auftraggeber, die auch einen Personenbezug aufweisen können. Entsprechende Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 DS-GVO (Informationspflichtbei der Datenerhebung) sind unter folgendem Link abrufbar https://www.heinke-tec.com/j/privacy

 

XVII.Ausländische Auftraggeber sind zur unverzüglichen Einreichung einer Bescheinigungverpflichtet, aus der sichergibt, dass die Waren ins Ausland verbracht worden sind. Kann eine solche Bescheinigung nicht beigebracht werden, muss der Auftraggeber oder sein Beauftragter den Empfang der Ware und den Transport der Ware in das Ausland auf den Übergabepapieren oder dem Lieferschein bestätigen. Dies gilt entsprechend auch in dem Falle, dass der Auftraggeber selbst die Waren abholt. Im Falle, dass dieses nicht beachtet wird bzw. die sonstigen Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung nicht erfüllt sind, muss Heinke-Tec GmbH den Auftraggeber mit der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuer belasten, die in diesem Falle zusammen mit dem Rechnungsbetrag an Heinke-Tec GmbH zu zahlen ist.

XVIII.Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Verkaufund der Lieferung von Waren und der Erbringung von Serviceleistungen getroffen werden, sind in dem jeweiligen Kauf- oder Servicevertrag, diesen Bedingungen und unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.

5.Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrageine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelungtreten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn dieser Punkt bedacht worden wäre.

Die AGB gelten ab dem 01.09.2023 und ersetzen alle vorherigen AGB

bottom of page